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Verbandsklagerecht für Patientinnen und Patienten? Drucken E-Mail
Ein Verbandsklagerecht für Konsumenten- und Patientenschutzorganisationen würde ermöglichen, Klagen zur Einhaltung des Konsumenten- oder Patientenrechts einreichen zu können, ohne «persönlich» betroffen zu sein. Konsument/innen und Patient/innen würden davon erheblich profitieren. Die SPO Patientenschutz sondiert zur Zeit die Lage. Von Margrit Kessler, Präsidentin SPO Patientenschutz


In der Schweiz kennen wir das Verbandsbeschwerderecht für Umweltfragen. In den 1960er-Jahren waren die Behörden nur wenig sensibilisiert in Bezug auf Umweltfragen. Damit diese Anliegen wahrgenommen würden, erhielten Verbände, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllten, ein Verbandsbeschwerderecht. Obwohl dieses wegen langen rechtlichen Auseinandersetzungen immer wieder in Frage gestellt wird, wurde die Abschaffungsinitiative im November 2008 von 66% der Stimmbeteiligten abgelehnt. Dieses Abstimmungsresultat ermunterte die SPO, die Stiftung Konsumentenschutz anzufragen, ob wir zusammen prüfen könnten, welche gesetzlichen Änderungen dazu notwendig sind, um ein Verbandsklagerecht für Konsumenten und Patienten beim Bund zu beantragen.


Wie sieht es im Ausland aus?

In Deutschland kennt man das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen. Es enthält in § 13 ein Verbandsklagerecht. Auch das österreichische Konsumentenschutzgesetz kennt die Verbandsklage zum Schutz der Verbraucher. Es handelt sich dabei um eine Rechtsposition, die vom üblichen Grundsatz des österreichischen Privatrechts abweicht. Nur der Beeinträchtigte selbst kann üblicherweise seine Rechte durchsetzen. Durch die Verbandsklage im Konsumentenschutzgesetz ist es möglich, dass bestimmte Organisationen – wie der Verein für Konsumenteninformation – ohne «persönlich» betroffen zu sein, eine Klage einreichen können, um so die Einhaltung des Konsumentenschutzgesetzes zu verlangen.


Weshalb brauchen wir ein Verbandsklagerecht?

Fachleute können Missstände bei Leistungserbringern erkennen, Patienten und Patientinnen hingegen nicht. Patienten können z. B. nicht wissen, dass bei ihnen eine nicht standardisierte Methode angewendet wird. Bis heute gibt es keine Möglichkeit, ohne das Ansuchen eines Patienten oder einer Patientin eine Untersuchung bei Leistungserbringern zu verlangen – auch wenn die Indizien dafür sprechen, dass man dringend hinter die Kulissen schauen sollte. Aus eigener Erfahrung kann zudem bestätigt werden, dass es sehr gefährlich ist, als unabhängige Drittperson im Namen der Patientenrechte ein eindeutiges Fehlverhalten von Ärzten aufzuzeigen. Das Verbandsklagerecht soll verhindern, dass jene, die kollektive Patienteninteressen vertreten, nicht ständig gefahr laufen, selbst vor den Richter gezerrt werden zu können, weil sie unbequeme Fragen aufwerfen.
 
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