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Patientenrechte ade! Stampa E-mail
Ein Patient der seinen Ärzten voll vertraut, muss über weniger riskante Untersuchungen nicht aufgeklärt werden! Diesen Schluss lässt ein neues, unverständliches Gerichtsurteil nach einer ärztlichen Fehlleistung zu, die eine schwere Behinderung zur Folge hatte.

MARGRIT KESSLER – Herr B. wurde am 14.12.2000 wegen eines Tumorleidens mit Hilfe einer Computertomographie (CT) mit 100 ml Kontrastmittel abgeklärt. Der Patient reagierte darauf allergisch mit erhöhtem Puls und leichtem Blutdruckabfall. Er klagte über ein Engegefühl in der Herzgegend und hatte Atemnot. Das Röntgeninstitut stellte ihm nach diesem Zwischenfall einen Allergiepass auf das Kontrastmittel aus.

Empfehlungen im Arzneimittelkompendium ignoriert

Drei Monate später wurde dem Patienten, um den fortschreitenden Tumor zu beobachten und evtl. eine mögliche Operation vorzunehmen, eine weitere CT mit Kontrastmittel verordnet, obwohl im Arzneimittelkompendium steht, dass das Kontrastmittel bei einer allergischen Reaktion nicht mehr verwendet werden sollte. Die Computertomographie wurde dennoch mit diesem Kontrastmittel durchgeführt. Der Patient war zu dieser Zeit allein und wurde nicht überwacht (monitorisiert). Am Ende der Untersuchung entdeckte man eine Schnappatmung. Der Patient erlitt einen Atem- und Herzstillstand, einen so genannten anaphylaktischen Schock. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde die Anästhesie benachrichtigt. Im Bericht steht, dass die Anästhesie nach drei Minuten zur Stelle gewesen sei und den Patienten wiederbelebt hätte. Die Reanimation dauerte 25 Minuten. Ein Protokoll der Wiederbelebung wurde nicht erstellt, es wurde erst neun Monate später aus der Erinnerung geschrieben und auf Verlangen der SPO nachgereicht. Auf der Intensivstation zeigte der Patient deutliche Zeichen eines Sauerstoffmangels. Er war nach diesem schweren Zwischenfall unruhig, immer in Bewegung und wesensverändert. Herr B. benötigte in der Folge wegen seines Bewegungsdrangs während langer Zeit dauernde Betreuung. Nach Monaten besserte sich sein Zustand etwas, er konnte aber wegen dieses Ereignisses nicht mehr in den Arbeitsprozess integriert werden. Ein Jahr später verstarb er an seinem Tumor.

Unsere Beanstandungen

1. Bereits im Jahr 2000 gab es andere technische Möglichkeiten, den Tumor zu diagnostizieren und entsprechend zu differenzieren. Es stand sogar eine Magnetresonanztomographie (MRT) zur Verfügung.

2. Dem Patienten wurde nicht mitgeteilt, dass bei ihm ein erhöhtes Risiko für eine weitere CT mit dem genannten Kontrastmittel bestehe. Die Empfehlungen im Arzneimittelkompendium wurden ignoriert.

3. Die Ärzte haben dem Patienten nicht die Wahl gelassen, an Stelle einer belastenden CT-Untersuchung mit Kontrastmittel ein MRT oder auch nur ein Ultraschall durchzuführen.

4. Obwohl das Risiko bekannt war, hat man kein sogenanntes Standby durchgeführt. Das bedeutet, dass die Anästhesie bei der Untersuchung anwesend sein muss, um bei einem möglichen Zwischenfall die Atmung und Herztätigkeit rechtzeitig zu unterstützen.

5. Es kann nicht angehen, dass eine Wiederbelebung nicht dokumentiert wird. Auch wenn unter Stress gearbeitet wird, muss die Dokumentation im Anschluss daran nachgeholt werden.

Die Ärzte haben ihre Köpfe mit vielen Ausreden aus der Schlinge gezogen – etwa, dass das MRT nicht genügend gute Bilder geliefert hätte, um die richtige Entscheidung zu fällen. Beim Gericht hatten sie mit ihrer Argumentation grossen Erfolg!

Mit allem einverstanden gewesen

Neun Jahre nach dem schweren Zwischenfall, der das Leben der ganzen Familie veränderte, liegt nun das Gerichtsurteil vor: Der Patient sei von der Operation überzeugt gewesen und habe sie unbedingt riskieren wollen, um so mehr Lebensqualität zu erlangen. Auch die Ehefrau räumte ein, dass ihr Mann den Ärzten vertraut habe. Dem FMH-Gutachter erklärte die Klägerin, der Patient sei wegen seines Überlebenswillens mit allem einverstanden gewesen, was ihm seine behandelnden Ärzte vorgeschlagen hätten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Patient der Empfehlung der Ärzte des Kantonsspitals, eine CT-Untersuchung vorzunehmen, auch dann gefolgt wäre, wenn sie ihn über die mögliche Alternative der MRT-Untersuchung informiert hätten.

Hypothetische Einwilligung unterstellt

Fazit: Das Aufklärungs- und Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird durch dieses Gerichtsurteil aufgehoben. Im Urteil wird ein Chirurg zitiert, der den Patienten in diesem Fall sogar nur mit einem entsprechenden Ultraschall operiert hätte und die CT mit Kontrastmittel nicht für notwendig hielt. Das Gericht ignorierte dies und unterstellte dem Patienten eine hypothetische Einwilligung zur risikoreichen Kontrastmittel-CT, und dass er deshalb hypothetisch einen schweren Zwischenfall in Kauf nahm. Und dies, obwohl es zwei Untersuchungsmöglichkeiten ohne Kontrastmittel gab, die seine schwere Behinderung hätte verhindern können.
 
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