Für alle Operationen ist eine spezifische Lagerung der Patient*innen vorgeschrieben. Werden Patient*innen unter Narkose nicht korrekt gelagert, kann es insbesondere bei längeren OP-Zeiten zu Nervenschädigungen kommen. Grundsätzlich gehören solche Schädigungen zum Risiko einer Operation und werden als Komplikationen gewertet. Das bedeutet auch, dass sie in der Regel nicht haftpflichtrelevant sind. Aber ist das immer so?
Bei einer Frau, die sich über unsere Hotline an die SPO wandte, kam es bei einem operativen Eingriff zu einer Nervenschädigung am rechten Arm, die sie im Alltag deutlich einschränkte: Sie musste über längere Zeit in ambulante Physiotherapie und benötigte mehrere Monate Hilfe im Haushalt. Dadurch entstanden ihr erhebliche Mehrkosten, denn eine Haushaltshilfe wird nicht von der Grundversicherung übernommen. Die Frau wollte wissen, ob sie ihren Schaden dem Spital melden könne.
Die SPO empfahl die Frau, ihre Akten anzufordern und die Angelegenheit der Haftpflichtversicherung des Spitals zu melden. Es sollte sich lohnen: Die Versicherung kam zum Schluss, dass tatsächlich eine unsachgemässe Lagerung zu dem Nervenschaden geführt hatte, und zahlte die Betroffene eine Schadenszahlung.
Fazit: Zwar gehören mögliche Lagerungsschäden zum Risiko einer Operation. Das Operationsteam ist jedoch auch bei der Lagerung dafür verantwortlich, Schaden von den Patient*innen abzuwenden. Kommt es durch mangelnde Sorgfalt zu Schäden, kann es sich lohnen, diese zu melden.
Wenn Sie unsicher sind, ob sich in Ihrem Fall eine Abklärung lohnt, kontaktieren Sie gerne die SPO. Eine solche Frage lässt sich in der Regel im Rahmen einer telefonischen Kurzberatung beantworten.