Im Dezember 2020, mitten in der zweiten Welle der Corona-Pandemie, wurde Herr Z. von seinem Hausarzt mit Verdacht auf einen Schlaganfall notfallmässig ins Spital eingewiesen. Die Untersuchungen bestätigten diese Diagnose zum Glück nicht, der Patient wurde jedoch zur weiteren Überwachung und Medikamenteneinstellung auf der Abteilung belassen. Er kam in ein Mehrbettzimmer, das er aber mit zwei stark hustenden Mitpatienten teilte. In der ersten Nacht kam Herr Z. deshalb überhaupt nicht zur Ruhe.

Am nächsten Tag klärte seine Partnerin ab, ob die Möglichkeit für eine Verlegung in die halbprivate Abteilung bestand, damit er die nächste Nacht würde schlafen können. Für 540 Franken, wurde ihr beschieden, war ein solches Upgrade möglich. Herr Z. freute sich über die Aussicht auf mehr Ruhe, stimmte zu und schlief die beiden folgenden Nächte tatsächlich gut. Dann wurde er nach Hause entlassen.

Als Herr Z. später sah, was ihn dieses gute Gefühl kosten sollte, erschrak er nicht schlecht. Die Abrechnung betrug für die insgesamt drei Nächte, zwei davon im Upgrade, 8270 Franken. Davon gingen 4050 Franken an die Grundversicherung (KVG) und 4220 Franken zu seinen Lasten. Wie kam dieser Betrag zustande, waren doch 540 Franken pro Nacht zugesagt worden? Herr Z. wandte sich an die SPO mit der Frage, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei.

Unsere Einschätzung:

Wir rieten Herrn Z., die detaillierte Rechnung für den Aufenthalt zu verlangen und das Gespräch mit der Spitalverwaltung zu suchen. Die Rechnung traf rasch ein, sie umfasste 15 Seiten! Aufgelistet waren auch zweimal 540 Franken für Hotellerie, also für das Zimmer-Ugprade, dazu kam aber eine kleinteilige Liste von ärztlichen und pflegerischen Leistungen nach halbprivatem Tarif. Aber davon war doch nie die Rede gewesen?, wunderte sich Herr Z.

Beim klärenden Gespräch am runden Tisch erfuhr der Patient, dass dieses Spital bei der Einteilung der Behandlungsklassen (allgemein, halbprivat, privat) nicht zwischen Unterbringung und medizinischer Betreuung trennte. Mit der Buchung des Zimmerupgrades hatte Herr Z. also automatisch auch einen teureren Behandlungsstandard gebucht. Diese Art der Abrechnung ist rechtlich erlaubt. Und weil das Spital sich auf den Standpunkt stellte, dass der Patient dem Upgrade mit allen Konsequenzen zugestimmt hatte, war es nicht bereit, Herrn Z. entgegenzukommen.

Tatsächlich stand auf der Aufklärung, die der Patient unterschrieben hatte, ganz am Ende klein vermerkt: Arzthonorare: diese werden zusätzlich gemäss der Taxordnung des Verbandes Zürcher Krankenhäuser erstellt und sind je nach Behandlungsintensität unterschiedlich hoch.

Aus Sicht der SPO bleibt dieses Vorgehen problematisch: Herr Z. hatte keine Vorstellung, was dieser Vermerk finanziell bedeutete – schon gar nicht, dass das Upgrade teurer sein würde als die ganze Behandlung nach Grundversicherungstarif.  Eine behutsame und detaillierte Aufklärung fand hier allem Anschein nach nicht statt. Zudem blieb für ihn der Widerspruch zur mündlichen Auskunft, wonach das Upgrade 540 Franken kosten sollte, bestehen.

Herr Z.s Ärger ist absolut nachvollziehbar. Eine behutsame Aufklärung in einem solchen Fall gehört nicht nur zum guten Ton (auch weil Menschen oft nicht bei vollen Kräften sind, wenn sie als Patient*innen Entscheidungen treffen müssen): Spitäler haben auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Unter Umständen wäre die Rechnung, die Herr Z. erhalten hat, deshalb auch vor Gericht anfechtbar. Der Ausgang eines solchen Verfahrens wäre aber ungewiss; es kann ist rechtlich nicht eindeutig, ob das Spital diese Pflicht hier verletzt hat. Zudem müssen Patient*innen in solchen Fällen einen Prozesskostenvorschuss ans Gericht leisten.

Herr Z. entschied sich, die Rechnung zu bezahlen. Schlussendlich war er froh, dass er nur zwei Upgrade-Tage im Spital verweilen musste und finanziell mit einem blauen Auge davonkam.

Unser Rat:

  • Wägen Sie gut ab, ob sich ein Klassenwechsel lohnt. Fast immer lautet die Antwort Nein. Für Spitäler sind solche Zusatzleistungen eine Chance, Geld zu verdienen, wobei zur Wahrheit auch gehört, dass die Spitäler den Druck, Gewinn zu erwirtschaften, vom Gesetzgeber bekommen. Die Zusatzkosten sind hoch und, was die Arzthonorare betrifft, für Patient*innen nicht abschätzbar.
  • Sind Sie in einem Mehrbettzimmer und können nicht schlafen, fragen Sie das Pflegepersonal, ob für die Nacht ein ruhiger Platz vorhanden ist oder sogar eine Verlegung in ein ruhigeres Zimmer möglich wäre. Wenn die Kapazitäten es zulassen, wird das oft möglich gemacht, unabhängig von einem Upgrade. Wenn nicht, verlangen Sie Ohropax.
  • Auch aus medizinischer Sicht spricht nicht viel für ein Upgrade. Sollten bei oder nach Ihrem Eingriff Komplikationen oder untypische Symptome auftreten, können Sie davon ausgehen, dass die erfahrensten verfügbaren Fachkräfte ohnehin beigezogen werden.
  • Wenn Sie sich doch für ein Upgrade entscheiden, lesen Sie das Kleingedruckte gut durch und fragen Sie nach, bevor sie unterschreiben. Da Sie sich in einer belastenden Situation befinden, kann es helfen, eine Vertrauensperson beizuziehen, wenn dies möglich ist.

Cathrine Arnold, Patientenberaterin SPO Zürich