Als Frau H. frühmorgens mit extremen Bauchschmerzen den Notfall im Spital aufsuchte, tippte der zuständige Arzt zunächst auf eine Blinddarmentzündung. Bei einer Bauchspiegelung erkannte man jedoch eine grosse Zyste in der Gebärmutter, der Blinddarm war unauffällig.  Die Zyste,  wie auch der Blinddarm wurden herausoperiert, und Frau H. konnte nach zwei Tagen wieder nach Hause. Doch dort litt sie erneut unter sehr starken Bauchschmerzen. Im Spital zeigte sich, dass der Darm bei der Operation verletzt worden war. Ergebnis: eine Bauchfellentzündung und ein zweiter, risikoreicher Eingriff.

Frau H. fragte sich, ob die Blinddarm-Operation wirklich nötig und korrekt operiert worden war, und wandte sich an die SPO. Unsere Abklärungen ergaben, dass ein solcher Gelegenheitseingriff zwar dem gängigen Standard entspricht. Doch der thermische Schaden durch den Elektrokauter, mit dem der Blinddarm entfernt wurde, hätte mit einer sorgfältigen Technik verhindert werden müssen.

Zusätzlich machte Frau H. geltend, dass sie nicht über den Eingriff und dessen Risiken aufgeklärt worden war. Der Arzt widersprach und verwies als Nachweis auf eine kurze Aufklärungsnotiz in der Krankengeschichte. Welche Version stimmt, kann auch die SPO nicht nachweisen. Sicher ist aber:  Eine kaum lesbare handschriftliche Notiz ohne Unterschrift der Patientin entsprach den Gepflogenheiten vor 10 bis 20 Jahren, heute ist das nicht mehr zeitgemäss. In den meisten Kliniken gibt es auch bei Notfalloperationen ausgedehnte Formulare zum Vorgehen und dessen Risiken, möglichen Komplikationen und Alternativen, die in der Regel von den Patient*innen auch unterzeichnet werden. Genau, um solche Streitigkeiten zu verhindern. Und, weil Aufklärung und Mitbestimmung wichtig sind und richtigerweise an Stellenwert gewonnen haben.

Gestützt auf unsere Ergebnisse erhielt Frau H. eine Genugtuung von der Haftpflichtversicherung des Spitals.

Cathrine Arnold, Patientenberaterin Beratungsstelle Zürich