Herr J. steht kurz vor der Pensionierung, als er an einem Freitag mit einem Druckgefühl in der Brust seinen Hausarzt aufsucht. Dieser überweist ihn sofort ins Spital. Hier wird ein Herzversagen festgestellt. Herr J. kommt auf die Intensivstation. Am Wochenende können ihn seine Angehörigen noch besuchen. Am Montag aber verstirbt er.

Als die Angehörigen die Nachricht über den Tod erhalten, fallen sie aus allen Wolken. Sie fragen sich, ob etwas falsch gelaufen ist, und beantragen Akteneinsicht. Das Spital ist einverstanden, aber die kantonale Gesundheitsdirektion, die bei Todesfällen ebenfalls über die Aktenfreigabe zustimmen muss, verweigert die Herausgabe. Die Familie wendet sich an ihre Rechtsschutzversicherung, die den Fall der SPO übergibt. Letztendlich entscheidet ein Gericht, dass das Dossier an die SPO herausgegeben werden muss.

Warum wurde das Dossier dann nicht gleich freigegeben? Das Bundesgericht urteilte in einem Fall aus der Psychiatrie, dass der Persönlichkeitsschutz auch nach dem Tod gelte. Angehörige müssen einen Herausgabewunsch demnach begründen, etwa mit einem Verdacht auf Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Das Problem: Erst der Blick in die Akten ermöglicht es wiederum, einen solchen Verdacht begründet zu erheben (oder zu entkräften).

Für einen solchen Extremfall kann man vorsorgen, nämlich mit einer namentlichen Nennung der anfragenden Angehörigen in einer Patientenverfügung, in einem Vorsorgeauftrag oder in einer Vollmacht. Lassen Sie diesen auch gleich von den betreffenden Angehörigen unterschreiben. Wichtig ist ausserdem, dass diese Willensäusserung zu Lebzeiten klar festhält, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis über den Tod hinaus gelten soll. Dieser Beleg, zusammen mit einer Begründung, wie zum Beispiel eine Vermutung einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Behandlung, wird dann dem Gesundheitsdepartement vorgelegt. Diese Instanz wägt die Interessen ab. Die höchste Priorität hat dabei die Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen, weshalb Akten je nach Situation trotzdem unter Verschluss bleiben können, auch wenn alle Parteien kooperativ sind.

Lassen Sie sich bei Bedarf von der SPO beraten und unterstützen. Hier geht es zur Terminvereinbarung einer Kurzberatung (Deutsch).

Auf die Herausgabe von Ihren eigenen Akten in Kopie haben Sie (gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz DSG) jedoch ein Anrecht. Wie Sie in diesem Fall vorgehen und in welchen Fällen dies sinnvoll ist, lesen Sie in unserem Ratgeber im Anhang. Einen Musterbrief für eine allfällige Anfrage bei Ihrem Arzt oder in einem Spital haben wir Ihnen ebenfalls angehängt!

SPO Ratgeber „Herausgabe Patientendossier“
Musterbrief Herausgabe Patientendossier